Patientenwahlrecht

Patientenwahlrecht nach § 33 Abs. 6 SGB V

Freie Wahl des Leistungserbringers bei Ihrer Hilfsmittelversorgung

 

 

Als gesetzlich Krankenversicherter haben Sie die Freiheit, den Leistungserbringer aus den Vertragspartnern Ihrer Krankenkasse eigenständig auszuwählen. Dies bedeutet, dass die Wahl des Leistungserbringers ganz allein Ihnen als Versicherten überlassen bleibt. Weder die Krankenkasse noch Pflegeeinrichtungen, Pflegedienste, Ärzte oder Leistungserbringer haben ein Mitspracherecht. Ihre Entscheidung richtet sich allein nach Ihren persönlichen Bedürfnissen und Vorlieben.

 

Aufgrund von Ausschreibungen und spezifischen Verträgen im Bereich der Versorgung kann Ihre Wahlfreiheit unter Umständen eingeschränkt sein. Daher ist es wichtig, bei der Auswahl des Leistungserbringers darauf zu achten, dass dieser als Vertragspartner Ihrer Krankenkasse agiert. Nur so ist gewährleistet, dass die Kosten später von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Wenn Sie sich für einen Leistungserbringer entscheiden, der keinen Vertrag mit Ihrer Krankenkasse hat, könnten zusätzliche Kosten für Sie entstehen. Um diese Kosten zu vermeiden, können Sie unter anderem auf die Informationspflichten Ihrer Krankenkasse zurückgreifen.

Ihre Krankenkasse ist gemäß § 127 Abs. 6 SGB V gesetzlich verpflichtet, Sie als Versicherten über ihre Vertragspartner (Leistungserbringer) sowie die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge zu informieren.

Der Wechsel zu einem anderen Leistungserbringer ist möglich. Dabei ist der Lieferturnus der Verbrauchsartikel zu berücksichtigen.

Bei einem Versorgungszeitraum von einem Monat, Quartal, Halbjahr oder Jahr mit entsprechenden Versorgungsmengen ist ein Versorgerwechsel erst nach Beendigung des Versorgungszeitraumes für Sie möglich und mit dem Leistungserbringer abzustimmen. Andernfalls können Mehrkosten für Sie als Versicherten entstehen. Dies dient dem Ausschluss einer Doppelversorgung, da diese nicht von der Krankenkasse getragen wird.